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Festlegen vertikaler Eigenschaften in Grundstücken außerhalb der Siedlungsgrenzen

08 Feb 2015

Legal, von Broosco Team

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Die Antwort auf die rechtliche Frage, ob ein vertikales Eigentum an Grundstücken außerhalb der Stadt- oder Dorfgrenzen errichtet werden kann, wo die allgemeinen städtebaulichen Vorschriften für Grundstücke angewendet werden, war bis vor kurzem negativ. Die Möglichkeit, vertikale Eigenschaften zu etablieren, wurde nur für Parzellen angeboten, die sich im Stadtplan oder in Siedlungen vor 1923 sowie innerhalb der Grenzen von Siedlungen mit weniger als 2000 Einwohnern befanden.

Die Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften war die Tatsache, dass im Laufe der Zeit festgestellt wurde, dass der dringende Wohnungsbedarf und der Bedarf an Stadtentwicklung nicht nur mit dem Vorhandensein der Eigentumswohnung / des horizontalen Grundstücks befriedigt werden konnten. So wurde in den geltenden Rechtsvorschriften bis vor kurzem eine klare Unterscheidung zwischen den Gebieten festgelegt, die in einem genehmigten Stadtplan enthalten sind und daher für die Wohnbebauung vorgesehen sind, und anderen Gebieten, für die kein Stadtplan genehmigt wurde und daher nicht für den Bau, sonders für die Landwirtschaft, Tierzucht, Forstwirtschaft und Erholung, vorgesehen ist.

Aus diesem Grund verbot der Gesetzgeber grundsätzlich die Errichtung eines vertikalen Eigentums in Gebieten außerhalb der Stadt- / Dorfgrenzen mit der Begründung, dass dies zu einer Landaufteilung, zur Schaffung kleiner Grundstücke und zum illegalen Bau führen würde. In der Folge würde dies die Schaffung eines angemessenen und kreativen Umfelds für das Leben der Bürger blockieren. Dieser Status galt bis zur Veröffentlichung des Gesetzes 4178/2013 (Artikel 5), in dem festgelegt wurde, dass die Bestimmungen des Gesetzes 1024/1971 über die Errichtung vertikaler Grundstücke künftig für Grundstücke außerhalb des Stadtplans und der Siedlungsgrenzen gelten sollten, sofern die darin vorhandenen Gebäude vor dem 28.7.2011 errichtet wurden. Der Bau dieser Gebäude wird durch bis zu diesem Datum aufgenommene Luftbilder nachgewiesen und auch von einem Ingenieur zertifiziert. Der Faktor, der entscheidet, ob diese Bestimmungen angewendet werden können, ist ausschließlich das Vorhandensein der Gebäude vor dem 28.7.2011, der sich auf alle vertikalen Eigenschaften beziehen sollte, in anderen Worten die Gebäude so viele sollten sein wie die vertikalen Eigenschaften, die auf dem Grundstück erstellt wurden.

Auch wenn der Eigentümer nur eine Person ist und beispielsweise zwei Gebäude gebaut wurden und das dritte noch nicht gebaut wurde, findet die gesetzliche Bestimmung keine Anwendung. Die Aufnahme in das Gesetz Nr. 4178/2013 kann nur von einem der Miteigentümer beantragt werden. In Bezug auf die illegalen Bauten, die auf dem Grundstück errichtet werden, sollte er jedoch - abgesehen von den übrigen Belegen - eine vorläufige Vereinbarung über die Errichtung der vertikalen Eingeschaften und deren Aufteilung vorlegen, in der beschrieben wird, dass die illegalen Gebäude, die er gebaut hat, werden sein Eigentum. Wenn zwischen den Miteigentümern keine Einigung über die Errichtung eines vertikalen Eigentums an gemeinsamem Land erzielt wird, können Miteigentümer, die mindestens 65% des Landeigentums vertreten, ein Gerichtsverfahren beantragen, damit das vertikale Eigentum durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird.


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