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Vertikales Eigentum oder vertikales Miteigentum
01 Feb 2015
Eine vertikale Eigenschaft besteht aus dem separaten Eigentum an einem von vielen unabhängigen Gebäuden oder an Teilen von Gebäuden, die auf einem einzigen Grundstück gebaut wurden. Diese Art des separaten Eigentums bezieht sich auf das Gebäude, während es ein gemeinsames Eigentum mit bestimmten Prozentsätzen auf dem gesamten Grundstück und auf allen überdachten oder nicht, üblichen Bereichen des Grundstücks gibt.
Die vertikale Eigenschaft kann entweder als einfacher vertikaler oder als zusammengesetzter Eigentumsstatus festgelegt werden. Ein einfaches vertikales Eigentum (Miteigentum) liegt vor, wenn jedes der Gebäude, die durch das entsprechende Gründungsgesetz auf demselben Grundstück errichtet wurden oder geplant sind. Es handelt sich um ein separates Grundstück, das einem oder mehreren Miteigentümern des gesamten Grundstücks gehört oder gehört werden.
Eine vertikale Eigenschaft kann auch in einem nicht gebauten Grundstück eingerichtet werden, das durch eine bestimmte Handlung in klar definierte Teile "geteilt" wird. Jeder der entsprechenden Miteigentümer des gesamten Grundstücks hat ausschließliche Nutzungs- und Baurechte oder hat eine ausschließliche Verwendung für bereits vorhandene Gebäude, die vertikal von anderen vorhandenen Gebäuden des Grundstücks getrennt sind. Bei der Errichtung des vertikalen Eigentums wird der Prozentsatz der gesamten Bauzulage definiert, auf den jeder Miteigentümer nach Position und Größe Anspruch hat, unabhängig von den angewandten Planungsgesetzen für seine Nutzung sowie anderen damit zusammenhängenden Themen, wie die Gewährleistung des Zugangs zu jedem Teil des gesamten Grundstücks.
Das zusammengesetzte vertikale Eigentum (Miteigentum) entsteht, wenn mehrere Gebäude, die bereits gemäß dem Gründungsakt oder den vertikalen Grundstücken auf demselben Grundstück errichtet wurden oder gebaut werden sollen, horizontal in Stockwerke oder Teile von Stockwerken (Wohnungen) aufgeteilt werden. Jeder Miteigentümer des gesamten Grundstücks hat das alleinige Eigentum an einem Stockwerk oder einem Teil eines Stockwerks eines der Gebäude und ein Miteigentum an dem gesamten Grundstück. In diesem Fall wird eine bestimmte horizontale Eigenschaft in das Gründungsgesetz aufgenommen (deren Prozentsatz sich auch auf das gesamte Grundstück bezieht), mit Ausnahme des Prozentsatzes des Eigentums seitens des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde oder sich befindet gebaut werden.
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